• 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Badischen Chorverbandes im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen Männergesangverein Liedertafel 1874 – abgekürzt MGV Liedertafel Hockenheim – mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Hockenheim und ist beim Amtsgericht Mannheim – Registergericht – eingetragen.

  • 2  Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege des Chorgesanges und die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • durch regelmäßige Proben
  • durch Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen
  • durch Mitwirkung bei Festen und Feiern gemeinnütziger und kultureller Art
  • durch Beteiligung an Sängerfesten des Badischen Chorverbandes, dessen Vereine, Sängerkreise und Bünde

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Vereinsämter sind als Ehrenämter zu betrachten. Der Verein ist selbstlos tätig. Sein Ziel ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

  • 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 4  Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

  • 5  Mitgliedschaft

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss:

  • der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitgliedes
  • der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und tritt mit Eingang des Schreibens umgehend in Kraft.
  • ein Mitglied wird von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn er mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist oder diesen auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.
  • ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer 4 Wochen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes an die aktuell vorliegende Anschrift bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  • Eine Rückerstattung des bereits entrichteten Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht.

  • 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.

Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen.

Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

  • 7 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.

Beim Erwerb der Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

Das Vereinsvermögen ist unteilbar, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch auf dasselbe.

  • 8 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Einzelheiten regelt eine vom Vorstand beschlossene Ehrenordnung. Diese Ehrenordnung ist der Mitgliederversammlung in allen Details zur Kenntnis zu bringen.

  • 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

  • 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich an den 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Sie können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie spätestens acht Tage vorher beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Ansonsten müssen sie an die nächste Mitgliederversammlung verwiesen werden.

Anträge, die im Laufe der Mitgliederversammlung aus deren Mitte eingebracht und gestellt werden, kann die Mitgliederversammlung zur Behandlung, Beratung und Beschlussfassung zulassen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann die Ankündigungsfrist auf drei Tage abgekürzt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem der zwei stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen (§ 14) und des Beschlusses über die Auflösung des Vereins (§ 17), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Das aktive oder das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern mit Vollendung des 16. Lebensjahres zu. Für die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes gilt beim passiven Wahlrecht jedoch die Volljährigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung durch den Vorstand
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung
  • die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl von zwei Kassenrevisoren
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme oder Ausschlüsse von Mitgliedern
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  • die Entscheidung über wichtige Entscheidungen, die der Vorstand der Mitgliederversammlung übertragen hat
  • die Auflösung des Vereins

  • 11 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden

bei der Wahl der zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind, nach Möglichkeit, die Geschlechter paritätisch zu besetzen.

  • Schriftführer
  • Schatzmeister
  • Beisitzern

Einzelheiten der zu wählenden Beisitzer sowie die jeweiligen Funktionen regelt eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung in allen Details zur Kenntnis zu bringen.

Der 1. Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister, die allesamt singendes Mitglied sein sollen, bilden den geschäftsführenden Vorstand und erledigen die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Zu Geschäften, die nicht der laufenden Verwaltung dienen, bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder der Genannten hat Alleinverfügungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden dürfen.

  • 12 Amtsdauer, Beschlussfassung und Arbeitsgebiet des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Gewählt wird durch die Abgabe von Stimmzetteln. Sofern kein Mitglied widerspricht, kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes scheiden – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – jedoch erst dann aus dem Amt, wenn ein entsprechender Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch um höchstens sechs Monate.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, über die restliche Amtsdauer entsprechende Nachfolger zu wählen.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt eine Person mit mehreren Ämtern zu betrauen, außer den Ämtern des 1. Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden in Verbindung mit dem Amte des Schatzmeisters.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einladungen erfolgen schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich.

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Hierzu kann sich der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung geben

  • 13 Chorleiter

Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand gewählt. Die Anstellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages, in dem auch die zu zahlende Vergütung festzulegen ist. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.

  • 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung und können im Wege der nachträglichen Antragstellung nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden. Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen zu bezeichnen. Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit „Änderung und Neufassung der Satzung“.

Eine Satzungsänderung kann nur von einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für die Satzungsänderung die Vorschriften des BGB.

  • 15 Kassenführung

Die Kassenführung erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt

  • Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu unterschreiben
  • Zahlungen für den Verein mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden zu leisten
  • alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen

Der Schatzmeister fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenrevisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sind, haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenrevisoren haben darüber hinaus das Recht, jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen.

  • 16 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über den wesentlichen Gang der Versammlungen und Sitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse der Vereinsorgane ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen, welcher vertretungsweise die Arbeit des Schriftführers übernimmt.

  • 17 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, an die Stadt Hockenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Pflege des Chorgesanges und des Liedgutes zu verwenden hat.

  • 18 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung ist am 10. April 2015 von der Mitgliederversammlung rechtsgültig beraten und beschlossen worden. Diese neue Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 03. März 1993 und trat nach Eintrag im Registergericht des Amtsgerichts Mannheim und der entsprechenden Veröffentlichung am 14. September 2015 in Kraft.